Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 32g

§ 32g – Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden

Für die von Finanzbehörden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benennenden Datenschutzbeauftragten gelten § 5 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörden müssen Datenschutzbeauftragte benennen.
  • Dies geschieht gemäß Artikel 37 der EU-Verordnung 2016/679.
  • Für diese Datenschutzbeauftragten gelten bestimmte Regelungen.
  • Diese Regelungen sind in § 5 Absatz 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes festgelegt.
  • Auch die §§ 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes sind relevant.