Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 32g
§ 32g – Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
Für die von Finanzbehörden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benennenden Datenschutzbeauftragten gelten § 5 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörden müssen Datenschutzbeauftragte benennen.
- Dies geschieht gemäß Artikel 37 der EU-Verordnung 2016/679.
- Für diese Datenschutzbeauftragten gelten bestimmte Regelungen.
- Diese Regelungen sind in § 5 Absatz 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes festgelegt.
- Auch die §§ 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes sind relevant.